Pausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
Stand: September 2026
Pausen (§ 4 ArbZG)
- mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten
- mehr als 9 Stunden Arbeit: mindestens 45 Minuten
- aufteilbar in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten
- niemand darf länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten
Beispiel: Wer von 7:00 bis 16:00 Uhr arbeitet, braucht mindestens 30 Minuten Pause. Zwei Pausen zu je 15 Minuten sind zulässig, drei zu je 10 Minuten nicht.
Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhe folgen. Wer um 22:00 Uhr Feierabend hat, darf frühestens um 9:00 Uhr wieder beginnen.
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wie ZeitPro hilft
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Häufige Fragen
Wie lange muss die Pause bei 8 Stunden Arbeit sein?
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten (§ 4 ArbZG). Die Pause kann in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Wie viele Stunden Ruhezeit müssen zwischen zwei Schichten liegen?
Mindestens elf Stunden ununterbrochen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern, Pflege, Gastronomie und einigen weiteren Bereichen kann sie um eine Stunde verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats oder vier Wochen erfolgt.
Wie lange darf man am Tag maximal arbeiten?
Acht Stunden pro Werktag, verlängerbar auf zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Quellen: §§ 3, 4, 5 Arbeitszeitgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.