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ZeitPro

Zeiterfassung für Gastronomie und Hotellerie

Aushilfen, Minijobber, geteilte Dienste und späte Schichten: In der Gastronomie ist die Zeiterfassung besonders streng geregelt – und besonders oft Thema bei Kontrollen.

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Nach § 17 MiLoG in Verbindung mit § 2a SchwarzArbG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren – auch für Minijobber.

Stempeluhr am Tresen

Ein Tablet genügt – Anmeldung per PIN in Sekunden.

Minijobber inklusive

Keine Kosten pro Kopf: Aushilfen kosten nichts extra.

Geteilte Dienste

Mittags- und Abenddienst am selben Tag, mit korrekter Pausenberechnung.

Ruhezeiten

Verkürzte Ruhezeiten nach § 5 Abs. 2 ArbZG und ihr Ausgleich im Blick.

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