Zeiterfassung für Minijobber
Stand: September 2026
Die Pflicht nach § 17 MiLoG
Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV einsetzen, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Warum gerade bei Minijobs
Die Verdienstgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: 2026 liegt sie bei 603 € im Monat, der Mindestlohn bei 13,90 €. Nur mit genauen Zeiten lässt sich zeigen, dass beides eingehalten ist. Wer mehr Stunden arbeiten lässt, als die Grenze hergibt, riskiert, dass aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
Was bei einer Prüfung zählt
- Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag, rechtzeitig erstellt
- nachvollziehbare Korrekturen statt überschriebener Zeiten
- Pausen und Abwesenheiten erkennbar
- zwei Jahre zurück abrufbar
Wie ZeitPro hilft
Minijobber stempeln am Tablet im Betrieb oder am eigenen Handy – die Aufzeichnung entsteht im Moment der Arbeit, nicht am Monatsende. Der Monatsnachweis je Mitarbeiter liegt als PDF bereit, und weil ZeitPro einen Preis für den ganzen Betrieb hat, kosten Aushilfen nichts extra. Zeiterfassung in der Gastronomie · Stundenzettel-Vorlage
Häufige Fragen
Muss ich die Arbeitszeit von Minijobbern aufzeichnen?
Ja. Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gilt die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 MiLoG – unabhängig von der Branche. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.
Bis wann muss die Arbeitszeit eingetragen sein?
Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Aufbewahrt werden die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat, der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde. Wer genau den Mindestlohn bekommt, kommt damit auf gut 43 Stunden im Monat.
Was droht bei fehlenden Aufzeichnungen?
Eine Geldbuße bis zu 50.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG). Fehlen Aufzeichnungen, lässt sich außerdem kaum nachweisen, dass der Mindestlohn gezahlt und die Verdienstgrenze eingehalten wurde.
Quellen: §§ 17, 21 MiLoG; § 8 Abs. 1, § 8a SGB IV; Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.