Zeiterfassung und Betriebsrat
Stand: September 2026
Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Im Verfahren, das 2022 zur Zeiterfassungspflicht führte, hatte ein Betriebsrat die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangt. Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 22/21) stellte fest, dass der Arbeitgeber ohnehin zur Erfassung verpflichtet ist – ein Initiativrecht des Betriebsrats für das Ob besteht daher nicht.
Wo der Betriebsrat mitbestimmt
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Eine elektronische Zeiterfassung fällt darunter. In der Praxis wird das in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Worauf Betriebsräte achten – und was ZeitPro dazu bietet
- Keine Leistungskontrolle: ZeitPro erfasst Arbeitszeiten, keine Tätigkeiten, keine Standorte, keine Bildschirmaktivität.
- Keine Datenübertragung zum Hersteller: auch im eigenen Haus betreibbar, Lizenzprüfung offline.
- Transparenz: Mitarbeiter sehen ihre eigenen Zeiten jederzeit.
- Nachvollziehbare Korrekturen: Änderungen nur mit Begründung, im Änderungsprotokoll festgehalten.
- Eigene Rolle für den Betriebsrat: Einsicht ohne Genehmigungsrechte – so bleibt die Unabhängigkeit gewahrt.
- Löschfristen: Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Quellen: BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.