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Dienstreise und Fahrzeit als Arbeitszeit

Kaum eine Frage wird im Betrieb so oft falsch beantwortet – meistens, weil zwei verschiedene Arbeitszeitbegriffe durcheinandergehen. Wer sie trennt, hat die Antwort in zwei Minuten.

Zwei Fragen, zwei Antworten.

1. Muss ich die Zeit bezahlen? Das entscheidet das Vergütungsrecht (§ 611a Abs. 2 BGB). Antwort meistens: ja, soweit die Reise erforderlich war.

2. Zählt die Zeit auf die 8 bzw. 10 Stunden, die Pausen und die Ruhezeit? Das entscheidet das Arbeitszeitgesetz. Antwort: nur, soweit dabei gearbeitet wird.

Deshalb kann dieselbe Zugfahrt vergütungspflichtig sein und trotzdem nicht auf die Höchstarbeitszeit angerechnet werden. Das ist kein Widerspruch, sondern zwei Gesetze mit zwei Zwecken: Das eine schützt den Lohn, das andere die Gesundheit.

Die Fälle im Überblick

Reisezeiten: Vergütung und Anrechnung auf die Arbeitszeit
SituationZu vergüten?Arbeitszeit nach ArbZG?
Gewöhnlicher Weg zur festen Arbeitsstätteneinnein
Ohne feste Arbeitsstätte: Wohnung → erster Kunde, letzter Kunde → Wohnungjaja (EuGH C-266/14)
Fahrt zwischen zwei Einsatzorten während des Tagesjaja
Selbst am Steuer auf Dienstreisejaja – Lenken ist Tätigkeit
Als Beifahrer oder im Zug, ohne zu arbeitenin der Regel jaumstritten, im Regelfall nein
Im Zug, aber mit Laptop am Arbeitenjaja – für die Dauer der Arbeit
Übernachtung, Abend im Hotel ohne Auftragneinnein – Ruhezeit

Vereinfachte Übersicht für den Regelfall. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Vergütungsregeln enthalten; das Arbeitszeitgesetz selbst lässt sich nur in seinen eigenen Grenzen abbedingen.

Der Fall, der die meisten Betriebe betrifft

Monteure, Pflegedienste, Reinigungskräfte, Außendienst – überall dort, wo Leute keine feste Arbeitsstätte haben, beginnt die Arbeitszeit an der Haustür. Der Europäische Gerichtshof hat das 2015 entschieden: Wenn die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden notwendiger Teil der Tätigkeit ist, ist sie Arbeitszeit. Für einen Handwerksbetrieb sind das schnell anderthalb Stunden am Tag, die vorher niemand gezählt hat.

Praktisch heißt das: Gestempelt wird, wenn die Fahrt losgeht, nicht, wenn der Monteur bei der Kundin klingelt. Genau dafür ist Stempeln am Handy gedacht – siehe Zeiterfassung im Handwerk und Zeiterfassung per App.

Was Sie aufzeichnen müssen

Auch Reisezeiten gehören in die Aufzeichnung, sobald sie Arbeitszeit sind (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG). Bewährt hat sich, sie getrennt zu erfassen statt sie in einen Block zu werfen: Wer Fahrtzeit als eigene Position bucht, kann sie später anders vergüten, sieht bei einer Prüfung sofort, was Fahrt und was Arbeit war, und muss nicht aus dem Gedächtnis rekonstruieren. In ZeitPro geht das über Buchungsarten beziehungsweise das Projekte-Modul.

Die drei häufigsten Fehler

  1. Die Ruhezeit nach der Rückreise vergessen. Ankunft um 23 Uhr heißt frühester Beginn um 10 Uhr. Das ist die Regel, die bei einer Prüfung als Erstes auffällt.
  2. Reisezeit pauschal für unbezahlt erklären. Eine Klausel, die erforderliche Reisezeit komplett von der Vergütung ausnimmt, hält in aller Regel nicht.
  3. Den EuGH-Fall übersehen. Viele Handwerks- und Pflegebetriebe rechnen die erste Fahrt noch als Arbeitsweg ab – bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort ist sie es nicht.

Häufige Fragen

Ist eine Dienstreise Arbeitszeit?

Das kommt darauf an, welche Frage Sie meinen – und das ist der Grund, warum darüber so viel gestritten wird. Bezahlt werden muss die für die Reise erforderliche Zeit in aller Regel (§ 611a Abs. 2 BGB). Ob sie zugleich Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist – also auf die 8 bzw. 10 Stunden angerechnet wird –, hängt davon ab, ob dabei gearbeitet wird oder ob jemand nur im Zug sitzt.

Zählt der Weg von zu Hause zur Arbeit?

Nein, der gewöhnliche Arbeitsweg ist keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet. Eine wichtige Ausnahme: Wer keine feste Arbeitsstätte hat – Monteure, Pflegedienste, Außendienst –, für den ist nach dem EuGH die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause Arbeitszeit (Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14).

Was gilt, wenn ich selbst fahre?

Wer im Auftrag des Arbeitgebers ein Fahrzeug steuert, arbeitet – Lenken ist eine Tätigkeit. Diese Zeit zählt als Arbeitszeit und ist zu vergüten. Wer als Beifahrer mitfährt oder im Zug sitzt und nichts tut, ruht nicht im Rechtssinne, leistet aber auch keine Arbeit: Diese Zeit ist regelmäßig zu vergüten, wird aber nicht ohne Weiteres auf die Höchstarbeitszeit angerechnet.

Wie viel Reisezeit muss bezahlt werden?

Die erforderliche. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 17.10.2018 für eine Auslandsentsendung entschieden (5 AZR 553/17): Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und Reiseverlauf vor, ist die dabei anfallende Zeit erforderlich. Überlässt er die Wahl dem Arbeitnehmer, ist die Zeit zu vergüten, die bei Nutzung des kostengünstigsten Verkehrsmittels angefallen wäre – nicht die längere Strecke, die jemand aus eigenem Wunsch nimmt.

Kann man Reisezeit im Arbeitsvertrag ausschließen?

Die Vergütung kann abweichend geregelt werden – etwa ein eigener Satz für reine Reisezeit oder eine Pauschale –, solange der gesetzliche Mindestlohn für alle vergütungspflichtigen Stunden gewahrt bleibt. Was sich nicht abbedingen lässt, ist das Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen und die 11 Stunden Ruhezeit gelten auch auf Reisen, und ein Tarifvertrag kann davon nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen abweichen.

Und die Ruhezeit nach einer späten Rückreise?

Die läuft ab dem Ende der Reise. Wer um 23 Uhr zu Hause ankommt, darf frühestens um 10 Uhr wieder anfangen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das wird in der Praxis am häufigsten übersehen – und es ist der Punkt, an dem eine Aufsichtsbehörde als Erstes hinsieht.

Quellen: § 611a Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1, § 3, § 5 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoG; EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco); BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17. Stand: September 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; die Einordnung von Reisezeit ist in Teilen umstritten und hängt vom Einzelfall ab.

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