Zum Inhalt springen
ZeitPro Menü

Zeiterfassung per Fingerabdruck

Ein Fingerabdruck lässt sich nicht verleihen, nicht vergessen und nicht zu Hause liegen lassen. Deshalb wirkt er als Stempeluhr zunächst wie die perfekte Lösung. Rechtlich ist er das Gegenteil: biometrische Daten sind in der DSGVO grundsätzlich verboten, und für das Erfassen von Kommen und Gehen lässt sich die Ausnahme kaum begründen.

Die Kurzfassung. Ein Fingerabdruck ist ein biometrisches Datum im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Seine Verarbeitung ist untersagt, solange keine der engen Ausnahmen aus Art. 9 Abs. 2 greift.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 04.06.2020 entschieden, dass die Zeiterfassung per Fingerabdruck im dortigen Betrieb nicht erforderlich war – und dass ein Arbeitnehmer, der sich weigert, damit keine Pflicht verletzt. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden (Az. 10 Sa 2130/19).

Das Gerät speicherte dabei kein Bild, sondern nur Minutien – die Verzweigungspunkte der Fingerlinien. Das hat nichts geändert: Entscheidend ist, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist.

Warum „erforderlich“ hier das ganze Problem ist

Jede Verarbeitung von Beschäftigtendaten muss für den Zweck erforderlich sein (§ 26 Abs. 1 BDSG). Erforderlich heißt: Es gibt kein milderes Mittel, das denselben Zweck genauso gut erreicht.

Und genau daran scheitert es. Der Zweck lautet: festhalten, wer wann gekommen und gegangen ist. Das leistet eine PIN. Das leistet eine Chipkarte. Das leistet ein Transponder oder ein QR-Code am Handy. Alle vier sind milder, weil sie kein Körpermerkmal verarbeiten – und alle vier kosten weniger. Wenn ein milderes Mittel den Zweck genauso erfüllt, ist das schärfere nicht erforderlich, und die Ausnahme in Art. 9 Abs. 2 trägt nicht mehr.

Das übliche Gegenargument lautet: Eine Karte kann man weitergeben, ein Finger nicht – Biometrie verhindert Stempeln für Kollegen. Das ist als Beobachtung richtig. Juristisch reicht es bisher nicht: Das Gericht hat auch die Bedeutung einer korrekten Zeiterfassung gesehen und die Biometrie trotzdem nicht für erforderlich gehalten. Wer Missbrauch fürchtet, hat mildere Wege – persönliche PIN, Terminal mit Blick auf den Eingang, Nachfragen bei auffälligen Mustern.

Was das für die Beschaffung bedeutet

Geräte mit Fingerabdrucksensor sind frei verkäuflich, und niemand tut etwas Verbotenes, wenn er sie anbietet. Verantwortlich für die Verarbeitung ist aber nicht der Hersteller, sondern Sie als Arbeitgeber. Rechnen Sie deshalb mit:

  • Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) – die Sie bei Biometrie erfahrungsgemäß nicht bekommen.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO; biometrische Verfahren am Arbeitsplatz stehen auf den einschlägigen Muss-Listen der Aufsichtsbehörden.
  • Einem Parallelverfahren für alle, die nicht mitmachen. Da eine Einwilligung freiwillig und widerruflich sein muss, brauchen Sie die Karte ohnehin – und haben am Ende zwei Systeme statt einem.
  • Dem Risiko, dass die Anschaffung liegen bleibt. Ein Sensor, den ein Drittel der Belegschaft nicht benutzen muss, erfüllt seinen Zweck nicht mehr.

Die Alternativen im Vergleich

Verfahren zur Identifizierung am Zeiterfassungsterminal
VerfahrenDatenschutzrechtlichIm Alltag
Persönliche PINGewöhnliches personenbezogenes Datum. Unproblematisch.Kostet nichts, geht nie verloren, muss aber geheim bleiben.
Chipkarte / RFID / TransponderKartennummer, kein biometrisches Datum. Unproblematisch.Schnell und robust, auch mit Handschuhen. Kann vergessen oder weitergegeben werden.
Handy des MitarbeitersUnproblematisch, solange keine dauerhafte Ortung stattfindet.Gut im Außendienst. Nicht jeder hat ein Diensthandy.
Fingerabdruck / Gesicht / HandveneArt. 9 DSGVO: grundsätzlich untersagt, Ausnahme im Regelfall nicht begründbar.Bequem – und mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht haltbar.

So löst ZeitPro das

ZeitPro erfasst keine biometrischen Daten. Am Terminal identifiziert sich jeder mit einer persönlichen PIN oder einer Chipkarte; wer unterwegs ist, stempelt am Handy. Das ist keine Notlösung, sondern die Entscheidung, gar nicht erst Daten zu erheben, die man weder sicher verwahren noch jemals löschen kann – ein Fingerabdruck lässt sich nach einem Datenabfluss nicht austauschen wie ein Passwort.

Mehr dazu, welche Daten ZeitPro überhaupt speichert und wie lange: Zeiterfassung & DSGVO und Sicherheit. Zur Technik: Stempeluhr & Terminal.

Wenn schon ein Fingerabdruck-System im Haus ist

Kein Grund zur Panik, aber auch keiner zum Abwarten. Sinnvoll ist in dieser Reihenfolge: die Anlage auf Karte oder PIN umstellen, die biometrischen Vorlagen löschen und die Löschung dokumentieren, erteilte Abmahnungen wegen Verweigerung prüfen, und das Ganze mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten festhalten. Ihr Steuerberater oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht ordnet Ihren konkreten Fall ein – diese Seite kann das nicht.

Häufige Fragen

Ist Zeiterfassung per Fingerabdruck in Deutschland verboten?

Nicht pauschal – aber im normalen Betrieb ist sie fast nie zulässig. Ein Fingerabdruck ist ein biometrisches Datum zur eindeutigen Identifizierung und fällt unter Art. 9 DSGVO: Die Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur zulässig, wenn eine der Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 greift. Für die bloße Erfassung von Kommen und Gehen lässt sich das kaum begründen, weil PIN und Chipkarte dasselbe leisten.

Darf mein Arbeitgeber mich dazu verpflichten?

Nach der bislang einzigen obergerichtlichen Entscheidung dazu nicht: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 04.06.2020 (10 Sa 2130/19) entschieden, dass die Erfassung per Fingerabdruck nicht erforderlich war – und dass die Weigerung eines Arbeitnehmers deshalb keine Pflichtverletzung darstellt. Die deswegen erteilten Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden.

Hilft es, wenn nur Minutien gespeichert werden und kein Bild?

Nein, das war genau der Punkt in jenem Verfahren. Die Anlage speicherte nur Minutien – die Lage der Verzweigungspunkte der Fingerlinien – und das Gericht hat sie trotzdem als biometrische Daten eingeordnet. Entscheidend ist, dass die Daten eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, nicht ob ein Bild entsteht.

Reicht die Einwilligung der Mitarbeiter?

Sie ist eine schwache Grundlage. Eine Einwilligung muss freiwillig sein, und im Arbeitsverhältnis besteht ein Abhängigkeitsverhältnis (§ 26 Abs. 2 BDSG). Sie ist außerdem jederzeit widerruflich – Sie brauchen also ohnehin ein Verfahren für alle, die nicht einwilligen oder später widerrufen. Wenn das Verfahren ohnehin da sein muss, ist die Frage, wozu die Biometrie noch gut sein soll.

Was ist mit Chipkarte, RFID und Transponder?

Das ist etwas völlig anderes. Eine Kartennummer ist ein gewöhnliches personenbezogenes Datum, kein biometrisches. Dafür gelten die normalen Regeln: Zweckbindung, Datenminimierung, Löschfristen, Information der Beschäftigten – und die Mitbestimmung des Betriebsrats. Chipkarten und Transponder sind im Betrieb der übliche und unproblematische Weg.

Wann kann Biometrie doch zulässig sein?

Wenn sie wirklich erforderlich ist und mildere Mittel ausscheiden – etwa beim Zutritt zu einem Hochsicherheitsbereich, einem Waffen- oder Gefahrstofflager. Dort geht es aber um Zutritt, nicht um Arbeitszeit. Und auch dann braucht es in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und die Zustimmung des Betriebsrats.

Braucht der Betriebsrat zugestimmt zu haben?

Ja. Ein Zeiterfassungssystem ist eine technische Einrichtung, die geeignet ist, Verhalten und Leistung zu überwachen – damit besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt für jedes System, auch für Chipkarten, und nicht erst für Biometrie.

Quellen: Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO; Art. 35 DSGVO; § 26 Abs. 1 und 2 BDSG; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19. Stand: September 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; sie beschreibt den Regelfall im Betrieb, nicht Ihren Einzelfall.

Stempeln ohne Körpermerkmale

PIN, Chipkarte oder Handy – ZeitPro erhebt keine biometrischen Daten. Bis 3 Mitarbeiter kostenlos.

Lieber gleich loslegen? Direkt bestellen · Fragen? support@gnavo.de