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Dienstplan-Vorlage für die Woche

Namen eintragen, Schichten eintippen, ausdrucken. Der Plan rechnet die Stunden je Person und sagt Ihnen beim Planen, wenn eine Pause fehlt oder die Ruhezeit zu kurz wird – nicht erst, wenn jemand nachfragt. Kostenlos, ohne Anmeldung, und Ihre Namen bleiben auf Ihrem Gerät.

Dienstplan der Woche, je Zeile ein Mitarbeiter
Mitarbeiter Woche

Schreibweise: 8-16 oder 08:00-16:30, die Pause in Klammern dahinter: 08:00-16:30 (30). Nachtschichten über Mitternacht werden erkannt. „Frei“, „Urlaub“ oder „Springer“ bleiben als Text stehen.

Woche gesamt: 0:00 h

Ihre Namen bleiben bei Ihnen. Diese Seite lädt nichts von fremden Servern, setzt keine Cookies und sendet nichts – der Plan entsteht in Ihrem Browser. Beim Neuladen ist die Tabelle wieder leer.

Dienstplan und Zeiterfassung sind nicht dasselbe

Das ist der Punkt, an dem es in Betrieben am häufigsten hakt. Der Dienstplan ist die Soll-Seite: wer wann arbeiten soll. Aufzeichnen müssen Sie die Ist-Seite: Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG). Ein ausgedruckter Dienstplan an der Wand erfüllt diese Pflicht nicht – auch dann nicht, wenn alle sich daran gehalten haben.

Für die Ist-Seite gibt es hier den Stundenzettel-Generator und die Excel-Vorlage mit Formeln. Mehr zur Pflicht selbst: Zeiterfassungspflicht.

Woran ein Dienstplan meistens scheitert

  • Die Pause fehlt. Eine Schicht von 8 Stunden ohne eingetragene Pause ist nach § 4 ArbZG nicht zulässig – 30 Minuten sind Pflicht, ab 9 Stunden 45 Minuten. Der Plan hier weist darauf hin.
  • Spätschicht, dann Frühschicht. Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf nicht um 6 Uhr wieder anfangen: dazwischen liegen 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Auch das prüft der Plan.
  • Zu spät bekannt gegeben. Bei Arbeit auf Abruf müssen vier Tage Vorlauf sein (§ 12 Abs. 3 TzBfG).
  • Der Betriebsrat war nicht gefragt. Die Lage der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
  • Änderungen erreichen nicht alle. Ein Aushang, der am Dienstag geändert wird, ist für den, der Montag frei hatte, unsichtbar.

Wann eine Vorlage nicht mehr reicht

Solange der Plan eine Woche umfasst und sich selten ändert, ist ein ausgedrucktes Blatt völlig in Ordnung – deshalb steht es hier. Mühsam wird es, wenn Schichten getauscht werden, wenn jemand krank wird, wenn der Plan über mehrere Standorte geht oder wenn am Monatsende jemand fragt, wie viele Stunden nun wirklich zusammengekommen sind. Dann tragen Sie dieselben Zeiten dreimal ein: in den Plan, in den Stundenzettel und in die Lohnabrechnung.

ZeitPro macht daraus einen Weg: der Dienstplan steht im selben System wie die gestempelten Zeiten, Tauschanfragen laufen über die Mitarbeiter selbst, und der Monatsnachweis entsteht daraus von allein. Bis 3 Mitarbeiter kostenlos.

Häufige Fragen

Ist die Dienstplan-Vorlage kostenlos?

Ja, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse. Sie tragen die Schichten ein und laden den Wochenplan als PDF im Querformat – fertig zum Aushängen. Es wird nichts gespeichert und nichts gesendet.

Wie trage ich eine Schicht ein?

So, wie Sie sie sagen: 8-16 oder 08:00-16:30. Die Pause kommt in Klammern dahinter: 08:00-16:30 (30). Alles andere bleibt als Text stehen – „Frei“, „Urlaub“, „Krank“ oder „Springer“ – und zählt nicht als Arbeitszeit.

Was prüft der Plan?

Zwei Dinge, an denen Dienstpläne in der Praxis scheitern: die Mindestpause (über 6 Stunden 30 Minuten, über 9 Stunden 45 Minuten, § 4 ArbZG) und die Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Schichten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Beides erscheint als Hinweis unter der Tabelle, solange Sie noch planen.

Gilt die 11-Stunden-Regel immer?

Nein, und darum steht dort ein Hinweis und kein Urteil. § 5 Abs. 2 ArbZG lässt in bestimmten Bereichen – etwa Gaststätten, Pflege und Landwirtschaft – eine Verkürzung auf 10 Stunden zu, wenn sie innerhalb eines Monats ausgeglichen wird; Tarifverträge können weitere Abweichungen vorsehen. Diese Seite kennt Ihren Tarifvertrag nicht.

Ersetzt der Dienstplan die Zeiterfassung?

Nein. Ein Dienstplan sagt, wer wann arbeiten soll. Aufzeichnen müssen Sie, wer wann tatsächlich gearbeitet hat (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG). Das ist zweierlei – und der häufigste Irrtum bei diesem Thema.

Muss ich den Dienstplan im Voraus bekannt geben?

Für Arbeit auf Abruf ja: die Lage der Arbeitszeit muss mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden, sonst muss der Mitarbeiter nicht erscheinen (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Unabhängig davon hat ein Betriebsrat bei der Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Quellen: § 4 ArbZG; § 5 Abs. 1 und 2 ArbZG; § 16 Abs. 2 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoG; § 12 Abs. 3 TzBfG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Stand: September 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

Vom Plan zur gestempelten Zeit

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